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Angaben zur Belegschaft (B8–B10)

Wie Sie die Angaben zur Belegschaft im Basismodul des Freiwilligen Standards aus Lohn- und Personalunterlagen ausfüllen, einschließlich Unfallquote und durchschnittlicher Schulungsstunden.

Zuletzt aktualisiert: 2026-10-12 · 2 Min. Lesezeit

Diese Angaben sind meist die einfachsten, weil die Daten bereits in der Lohnabrechnung vorliegen.

B8: allgemeine Merkmale

Geben Sie die Beschäftigten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente an (und nennen Sie, welche Methode Sie verwenden), aufgeschlüsselt nach:

  • Vertragsart: unbefristet oder befristet;
  • Geschlecht;
  • Land des Arbeitsvertrags, wenn Sie Personen in mehr als einem Land beschäftigen.

Verwenden Sie denselben Stichtag bzw. Durchschnitt wie in B1 und achten Sie darauf, dass die Aufschlüsselungen in der Summe die Gesamtzahl ergeben.

B9: Gesundheit und Sicherheit

  • Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Ein Unfall ist meldepflichtig, wenn er zum Tod oder zu mehr als drei Tagen Ausfallzeit führt.
  • Quote der meldepflichtigen Unfälle. Die Verordnung schreibt keine Formel vor. Eine übliche Konvention ist Unfälle ÷ geleistete Arbeitsstunden insgesamt × 200.000, was etwa 100 Vollzeitbeschäftigten in einem Jahr entspricht. Geben Sie immer die verwendete Grundlage an.
  • Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen.

B10: Vergütung, Tarifverhandlungen und Schulung

  • Ob alle Beschäftigten mindestens den geltenden Mindestlohn erhalten.
  • Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle, nur wenn EU- oder nationales Recht Sie bereits zur Angabe verpflichtet, zum Beispiel nach der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, sobald Ihr Land sie in nationales Recht umgesetzt hat.
  • Prozentsatz der Beschäftigten, die unter Tarifverträge fallen.
  • Durchschnittliche jährliche Schulungsstunden pro Beschäftigtem: Schulungsstunden insgesamt ÷ Anzahl der Beschäftigten. Pflichtschulungen zur Arbeitssicherheit zählen mit.

Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Nr. 40–42. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.